Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Star Distribution GmbH im Rahmen des Online-Shops Mercedes-Benz Retailworld vom 01.04.2018


I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Star Distribution GmbH, Otto-Lilienthal-Straße 5, D-71034 Böblingen mit Unternehmern gemäß § 14 BGB, die über unseren Online-Shop unter http://retailworld.mercedes-benz.de und https://retailworld.mercedes-benz.com abgeschlossen werden. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Unser Vertragspartner wird im Folgenden als "Besteller" bezeichnet.

2. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende oder darüber hinausgehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Bestellers werden weder durch Auftragsannahme noch durch fehlenden Widerspruch Vertragsinhalt.

3.Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Besteller, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.

4. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.

5. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Besteller gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.


II. Vertragsschluss

1. Die dargestellten Waren auf den Internetseiten des Online-Shops stellen keine verbindlichen Verkaufsangebote von uns dar. Der Besteller wird hierdurch lediglich unverbindlich aufgefordert, durch eine Bestellung ein Angebot abzugeben.

2. Vor dem Anklicken des Buttons "Bestellung abschicken" muss der Besteller durch Anklicken (Setzen eines Bestätigungshakens) sein Einverständnis mit der Geltung der Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen erklären.

3. Durch die Absendung des ausgefüllten Bestellformulars gibt der Besteller ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die im Bestellformular (unter der Rubrik "Warenkorb") angegebenen Waren ab. Das System nimmt die Bestellung auf. Unmittelbar nach Abgabe seiner Bestellung erhält der Besteller eine automatisch durch das System erstellte Bestätigung der Bestellung an die von ihm angegebene Emailadresse. Diese Bestätigung wird elektronisch versandt und stellt keine Annahme des Angebotes des Bestellers durch uns dar; ein Vertrag kommt durch die Bestätigungsemail daher nicht zustande.

4. Bestellungen werden bis spätestens 3 Arbeitstage nach Eingang der Bestellung durch Versendung der Ware angenommen, es sei denn die Ware wird im Webshop im Einzelfall mit anderen Lieferzeiten angeboten. In diesem Fall erfolgt die Annahme zu einem späteren Zeitpunkt mit der Ausführung der Bestellung.


III. Vertragspartner

Vertragspartner des Bestellers der unter http://retailworld.mercedes-benz.de und https://retailworld.mercedes-benz.com abgebildeten und|oder beschriebenen Ware|n ist:


Star Distribution GmbH,
Otto-Lilienthal-Straße 5,
71034 Böblingen


Telefon: + 49 (0)7031 | 6288- 300
Telefax: + 49 (0)7031 | 6288- 399


E-Mail: info@star-cooperation.com, www.star-cooperation.com
USt-Nr.: DE 189 768 954


IV. Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen

1. Produktindividualisierung, Druck- und Auftragsdaten, Datenübertragung

(1)Die Daten für die Produktindividualisierung sind in den von uns angegebenen Dateiformaten und Druckdaten anzuliefern. Für abweichende Dateiformate können wir dem Besteller eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist von uns schriftlich genehmigt. Der Besteller haftet in vollem Umfang für die Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von uns zu verantworten sind.

(2)Zulieferungen aller Art durch den Besteller oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens uns. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Dies wird dem Besteller von uns mitgeteilt. Soweit aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Druckdaten Mehrkosten entstehen, sind diese vom Besteller zu tragen.

(3)Bei Datenübertragungen hat der Besteller vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Wir sind berechtigt, Kopien der Daten anzufertigen

(4)Nachträglich, d.h. nach Bestellung durch den Besteller, veranlasste Änderungen des Auftrages oder der übertragenen Daten sind nicht möglich.

(5)Wir sind berechtigt, nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten, insbesondere an den gelieferten oder übertragenen Daten des Bestellers ohne Rücksprache mit diesem selbstständig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Bestellers liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Etwaige Mehrkosten trägt der Besteller. Sofern die Daten des Bestellers nicht unseren Vorgaben entsprechen und durch eine entsprechende Anpassung der Druckdaten, Fehler an dem Endprodukt entstehen, gehen diese nicht zu unseren Lasten. Der Besteller erklärt ausdrücklich, dass diese Arbeiten auf sein Risiko erfolgen. Eine Reklamation ist folglich ausgeschlossen. Etwaige Mehrkosten trägt der Besteller.

2. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist der abgeschlossene Vertrag maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

3. Sofern während der Bearbeitung der Bestellung festgestellt wird, dass die von dem Besteller bestellten Produkte nicht verfügbar sind, werden wir den Besteller darüber gesondert per E-Mail informieren.

4. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber nicht verbindlich, es sei denn, es wurde mit dem Besteller eine andere individuelle Vereinbarung getroffen. Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Vertragsgegenstände innerhalb der Lieferzeit das Werk oder das Lager verlassen haben oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzen voraus, dass der Besteller die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.

5. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

6. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei von uns nicht zu vertretenden Hindernissen vorübergehender Dauer wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

7. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme der Vertragsgegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, können wir dem Besteller, beginnend einen Monat nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.


V. Versand und Gefahrübergang

1. Der Versand erfolgt ab dem Lager Böblingen, wo auch der Erfüllungsort ist.

2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

4. Der Besteller trägt die Transportkosten, es sei denn, wir haben uns schriftlich zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung des Bestellers. Die Wahl der Transportwege und -mittel erfolgt mangels besonderer schriftlicher Weisung nach unserem Ermessen.

5. Bei allen Sendungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Lieferung durch uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

6. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.

7. Nimmt der Besteller die gelieferten Vertragsgegenstände nicht ab, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Abnahme zu bestehen oder 10% des Kaufpreises als pauschalen Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.


VI. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich netto, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Die Preise gelten ab Werk Böblingen ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.

3. Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.

4. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe. Ändern sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung die Kostenfaktoren, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu berichtigen. Bei Bestellungen auf Abruf sind wir berechtigt, die Preise nach dem am Tag der Lieferung gültigen Preisliste zu berechnen. Preise gelten nur für die jeweilige Bestellung und deren Bestellmengen. Nachbestellungen gelten als neue Aufträge.

5. Bei Aufträgen, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Listenpreise.

6. Kosten für vom Besteller gewünschte Versandart, Eilzuschläge, Verpackung sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen des Auftrags nach Druckbeginn gehen zu seinen Lasten.

7. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfristen zu erfolgen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat uns der Besteller Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 zu erstatten. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

8. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme von Schecks erfolgt die Zahlung erst dann, wenn der Scheck eingelöst wird.

9. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Besteller zu tragen und sofort fällig.

10. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Besteller seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

11. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bereits bezahlt wurde.

2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsgegenstände heraus zu verlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Daneben sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Vertragsgegenstände zu untersagen sowie die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 6. dieser Bestimmung zu widerrufen. Die Rücknahme der gelieferten Vertragsgegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Vertragsgegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Voraussetzung berechtigt, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bedingungen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

4. Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vertragsgegenstände ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vertragsgegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die gelieferten Vertragsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vertragsgegenstände zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Vertragsgegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, vorausgesetzt die Übersicherung besteht nicht nur vorübergehend.


VIII. Mängelansprüche

1. Die gelieferten Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.

2. Bei Sachmängeln der gelieferten Vertragsgegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

3. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in IX. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Mängelansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Mängelansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehenden Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

5. Die Mängelansprüche entfallen, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Beseitigung der Mängel hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

6. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Vertragsgegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche.


IX. Sonstige Haftung

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Unsere Haftung wegen Verzugs ist in Ziff. IV abschließend geregelt.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


X. Produkthaftung

1. Der Besteller darf die gelieferten Vertragsgegenstände nur in der vereinbarten Ausführung und ausschließlich mit den vorgesehenen Zubehörteilen weiterveräußern. Änderungen der gelieferten Vertragsgegenstände oder der Zubehörteile sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

2. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen uns aufgrund von Änderungen der gelieferten Vertragsgegenstände oder der Zubehörteile geltend gemacht werden, es sei denn, wir haben die Änderungen genehmigt oder sie sind unvermeidbar.

3. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

4. Der Besteller stellt uns von allen Schäden frei, die uns durch die Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen entstehen.


XI. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Böblingen, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

3. Der Besteller ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebenen personenbezogenen Daten von uns gespeichert und im Rahmen der Vertragsbeziehung verwendet werden. Der Besteller hat jederzeit das Recht, Auskunft über die von uns über ihn gespeicherten Daten zu verlangen und ggf. deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages oder der Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen als lückenhaft erweisen.

5. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.